Beschluss des OLG Köln vom 05.09.2008 - 5 W 44/08 - 75.000,- € Schmerzensgeld bei vollständigem Funktionsverlust des Armes und Minderung der Funktion des rechten Lungenflügels um 50 % nach Schulterdystokie
75.000 € Schmerzensgeld bei vollständigem Funktionsverlust eines Arms nach Schulterdystokie
Ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,- € ist als angemessen zu betrachten, wenn es aufgrund einer unsachgemäßer Lösung einer Schulterdystokie (eine Einstellungsanomalien, die nach der Geburt des Kopfes die vollständige Entwicklung des Kindes erschweren) zu einer Schädigung des Plexus brachialis rechts und des Nervus phrenicus kommt, die zu einer vollständigen Gebrauchsuntüchtigkeit des Armes und zu einer geminderten Leistungsfähigkeit des rechten Lungenflügels um 50 % führt.
Beschluss des OLG Köln vom 05.09.2008 – Az. 5 W 44/08
Das Gericht hatte im Rahmen eines PKH-Verfahrens die Erfolgsaussichten einer Arzthaftungsklage zu prüfen. Die Antragstellerin (ASt) macht gegen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend. Sie begehrt über weitere 25.000,- €, nachdem die Versicherung des Schädigers bereits 50.000,- € gezahlt hatte.
Die Antragstellerin (ASt) trägt in der Sache vor, dass sie infolge einer unsachgemäßen Bewältigung der Schulterdystokie eine Schädigung des Plexus brachialis und des Nervus phrenicus verbunden mit einem Wurzelausriss erlitten habe. Bei den späteren Versuchen, die eingetretenen Folgen zu minimieren, erlitt die ASt mehrere schmerzhafte Operationen mit langen Krankenhausaufenthalten. In dessen Folge war die Nahrungsaufnahme längere Zeit gestört, wodurch sich eine Entwicklungsverzögerung einstelle.
Als Dauerbeeinträchtigung ist eine Funktionsuntüchtigkeit des rechten Arms mit einer nur in ganz geringem Umfang gebrauchsuntüchtiger Hand dargelegt und durch die erlittene Zwerchfellschädigung zur Funktionsbeeinträchtigung des rechten Lungenflügels um 50 %. Dieser Zustand führe neben der psychischen Beeinträchtigung insgesamt zu einer deutlichen beeinträchtigten Lebensführung.
Das Gericht hält die Erfolgsaussichten für ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,- € unter Berücksichtigung des Umfanges und der Dauerfolgen der deutlich schwerwiegenden erlittenen Schädigung für gegeben und hat dem PKH-Antrag stattgegeben.
Nachzulesen in VersR 2009, 276.
Ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,- € ist als angemessen zu betrachten, wenn es aufgrund einer unsachgemäßer Lösung einer Schulterdystokie (eine Einstellungsanomalien, die nach der Geburt des Kopfes die vollständige Entwicklung des Kindes erschweren) zu einer Schädigung des Plexus brachialis rechts und des Nervus phrenicus kommt, die zu einer vollständigen Gebrauchsuntüchtigkeit des Armes und zu einer geminderten Leistungsfähigkeit des rechten Lungenflügels um 50 % führt.
Beschluss des OLG Köln vom 05.09.2008 – Az. 5 W 44/08
Das Gericht hatte im Rahmen eines PKH-Verfahrens die Erfolgsaussichten einer Arzthaftungsklage zu prüfen. Die Antragstellerin (ASt) macht gegen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend. Sie begehrt über weitere 25.000,- €, nachdem die Versicherung des Schädigers bereits 50.000,- € gezahlt hatte.
Die Antragstellerin (ASt) trägt in der Sache vor, dass sie infolge einer unsachgemäßen Bewältigung der Schulterdystokie eine Schädigung des Plexus brachialis und des Nervus phrenicus verbunden mit einem Wurzelausriss erlitten habe. Bei den späteren Versuchen, die eingetretenen Folgen zu minimieren, erlitt die ASt mehrere schmerzhafte Operationen mit langen Krankenhausaufenthalten. In dessen Folge war die Nahrungsaufnahme längere Zeit gestört, wodurch sich eine Entwicklungsverzögerung einstelle.
Als Dauerbeeinträchtigung ist eine Funktionsuntüchtigkeit des rechten Arms mit einer nur in ganz geringem Umfang gebrauchsuntüchtiger Hand dargelegt und durch die erlittene Zwerchfellschädigung zur Funktionsbeeinträchtigung des rechten Lungenflügels um 50 %. Dieser Zustand führe neben der psychischen Beeinträchtigung insgesamt zu einer deutlichen beeinträchtigten Lebensführung.
Das Gericht hält die Erfolgsaussichten für ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,- € unter Berücksichtigung des Umfanges und der Dauerfolgen der deutlich schwerwiegenden erlittenen Schädigung für gegeben und hat dem PKH-Antrag stattgegeben.
Nachzulesen in VersR 2009, 276.
